{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-03-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-81_2026-03-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12534", "Checksum": "e5bcb012d80dd2a90d0e52f0d6f4eec4"}, "Scrapedate": "2026-04-01", "Num": ["KBE.2025.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 06.03.2026 KBE.2025.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2588", "Zeit UTC": "01.04.2026 02:35:48", "Checksum": "74a925ef5197838127a4fda03bf23f0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 06.03.2026 KBE.2025.81\n\n a) Wohnkosten (Miete / Unterkunft) inkl. Nebenkosten;\nb) Kosten der medizinischen Grundversorgung, inkl. ärztlicher, medikamentöser sowie notwendiger zahnärztlicher Behandlungen;\nc) Kosten der Grundversorgung (insb. Strom);\nd) Kosten der Telekommunikation (Telefon / Internet), soweit für die Erreichbarkeit gegenüber Behörden, Gerichten und medizinischen Stellen erforderlich;\ne) Kosten für Nahrung und tägliche Grundbedürfnisse;\nf) Notwendige Mobilitätskosten, inkl. bestehender Leasingverpflichtungen, soweit nicht kurzfristig auflösbar und für die Sicherung des Existenzminimums erforderlich;\ng) Einmalige, zwingend notwendige Reisekosten (Flug) im unmittelbaren\nZusammenhang mit dem medizinisch und existenziell bedingten Wegzug.\n\n2bis. (Umsetzung)\nEs sei das Betreibungsamt Q._____ anzuweisen, allfällige Sperr- und Vollzugsmassnahmen, welche der Umsetzung der unter Ziff. 2 angeordneten\nvorsorglichen Freigabe existenzsichernder Mittel entgegenstehen, unverzüglich aufzuheben oder anzupassen, und die hierfür notwendigen Mitteilungen an beteiligte Drittstellen umgehend vorzunehmen, damit die Anordnung praktisch wirksam umgesetzt werden kann.\n-5-\n\n3.\nEventualiter sei das Betreibungsamt Q._____ anzuweisen, das Existenzminimum unverzüglich neu und korrekt zu berechnen, unter Berücksichtigung der medizinischen Situation, des fehlenden Kontozugriffs sowie der\naktuellen Lebensumstände.\n\nB. Subsidiäre Anträge\n4.\nDer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; eventualiter\nsei das Vollstreckungsverfahren bis zum Entscheid in der Hauptsache zu\nsistieren.\n\nC. Verfahrensanträge\n5.\nDem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren\n(Art. 117 ff. ZPO).\n\n6.\nEs sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer durch den weiteren Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.\n\nD. Kosten\n7.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.\"\n\n3.2.\nDas Betreibungsamt Q._____ liess sich mit Eingabe vom 7. Januar 2026\nzur Beschwerde vernehmen.\n\n3.3.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm erstattete mit\nEingabe vom 8. Januar 2026 ihren Amtsbericht.\n\n3.4.\nAm 30. Januar 2026 erstattete der Beschwerdeführer auf elektronischem\nWeg eine Stellungnahme zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____.\nDa die Zustellung über die Zustellplattform IncaMail nicht mit \"Einschreiben\" erfolgt ist, wiederholte der Beschwerdeführer seine Eingabe auf Aufforderung des Obergerichts des Kantons Aargau hin am 5. Februar 2026.\nIn der Stellungnahme stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde sei gutzuheissen.\n\n2.\nDas Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen per sofort einzustellen.\n\n3.\nEs sei festzustellen, dass seit dem Wegzug per 12.11.2025 keine örtliche\nZuständigkeit mehr besteht.\n-6-\n\n4.\nDie Blockierung existenzieller Mittel sei unverzüglich zu überprüfen und\naufzuheben.\n\n5.\nEventualiter sei die Angelegenheit bis zur rechtskräftigen Klärung zu sistieren.\"\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen\nnach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff.\nZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG\nSchKG).\n\n1.2.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die aufschiebende Wirkung ist eine prozessleitende Verfügung nach Art. 319 lit. b ZPO. Es handelt sich vorliegend nicht um einen vom Gesetz bestimmten Fall. Entsprechend muss der Entscheid, mit welchem die aufschiebende Wirkung verweigert wird, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken\nkönnen (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. allgemein COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,\n3. Aufl. 2021, N. 13 zu Art. 36 SchKG m.H.).\n\n1.3.\nIn der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener\nan die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen\nGründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und\nwie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der\n-7-\n\n"}