{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-03-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-81_2026-03-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12534", "Checksum": "e5bcb012d80dd2a90d0e52f0d6f4eec4"}, "Scrapedate": "2026-04-01", "Num": ["KBE.2025.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 06.03.2026 KBE.2025.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2588", "Zeit UTC": "01.04.2026 02:35:48", "Checksum": "74a925ef5197838127a4fda03bf23f0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 06.03.2026 KBE.2025.81\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.81\n(BE.2025.52)\n\nEntscheid vom 6. März 2026\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Sulser\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Verfügung des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom\ngegenstand 9. Dezember 2025\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Aufschiebende Wirkung / provisorische Massnahmen\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nIn der Betreibung Nr. aaa gegen den Beschwerdeführer vollzog das Betreibungsamt Q._____ am 16. Oktober 2025 die Pfändung im Beisein des Beschwerdeführers.\n\n1.2.\nMit Schreiben vom 17. Oktober 2025 versandte das Betreibungsamt\nQ._____ eine Anzeige betreffend Lohnpfändung an die Arbeitslosenkasse\nB._____.\n\n1.3.\nAm 18. November 2025 ging ein Fortsetzungsbegehren in der Betreibung\nNr. bbb des Betreibungsamts R._____ gegen den Beschwerdeführer beim\nBetreibungsamt Q._____ ein.\n\n1.4.\nGleichentags verfügte das Betreibungsamt Q._____ vorsorgliche Sicherungsmassnahmen gegenüber der Bank C._____ und der Bank D._____.\n\n1.5.\nMit Pfändungsankündigung vom 20. November 2025 wurde der Vollzug der\nPfändung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamts Q._____ (zuvor\nBetreibung Nr. bbb des Betreibungsamts R._____) auf den 27. November\n2025 angesetzt.\n\n1.6.\nMit Schreiben vom 26. November 2025 versandte das Betreibungsamt\nQ._____ eine Anzeige von der Pfändung einer Forderung (Pensionskassenguthaben) an die E._____ Freizügigkeitsstiftung.\n\n2.\n2.1.\nAm 29. Oktober 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine\nBeschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungsund Konkurskommission, betr. \"Pfändungsverfahren\" Nr. aaa ein und beantragte:\n\n\" 1.\nSofortige Sistierung der Pfändung, bis eine korrekte Neuberechnung des\nExistenzminimums erfolgt ist;\n-3-\n\n2.\nAnweisung an das Betreibungsamt, sämtliche belegten Fixkosten (Miete,\nKranken- und Zusatzversicherung, Energie, Telekommunikation, Fahrzeugkosten, Unterstützungspflichten, Versicherungen) zu berücksichtigen;\n\n3.\nAufhebung der Anweisung an die Arbeitslosenkasse, sämtliche Taggelder\nan das Betreibungsamt zu überweisen, bis die Berechnung geklärt ist;\n\n4.\nFeststellung, dass die Ablehnung der Fristverlängerung trotz ärztlichem\nZeugnis Rechtsverweigerung darstellt;\n\n5.\nEinräumung einer Frist bis 30. November 2025 zur Nachreichung weiterer\nmedizinischer und finanzieller Unterlagen;\n\n6.\nSchriftliche Begründung des bisherigen Vorgehens des Betreibungsamts\nQ._____\n\n7.\nZuweisung der Angelegenheit an eine andere Sachbearbeitung oder ein\nanderes Betreibungsamt, da bei Frau F._____ Befangenheit und fehlende\nKooperationsbereitschaft vorliegen.\"\n\n2.2.\nAm 30. Oktober 2025 wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber an das\nPräsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weitergeleitet.\n\n2.3.\nAm 10. November 2025 erstattete das Betreibungsamt Q._____ seinen\nAmtsbericht.\n\n2.4.\nDer Beschwerdeführer reichte in der Folge diverse weitere Stellungnahmen\nein. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 an die Vorinstanz beantragte der\nBeschwerdeführer:\n\n\" 1.\nEs sei superprovisorisch anzuordnen, dass das Betreibungsamt Q._____\nsämtliche Vollzugshandlungen sofort einstellt.\n\n2.\nPfändungsankündigungen und Pfändungsurkunden dürfen bis zum Entscheid über die Beschwerde keine Wirkung entfalten.\n\n3.\nDas Betreibungsamt sei anzuweisen, Drittschuldner (insbesondere Arbeitslosenkasse B._____, E._____ Freizügigkeitsstiftung usw.) unverzüglich zu informieren, dass keine Pfändungsanordnungen aufrechtzuerhalten\nsind.\n-4-\n\n4.\nÜber dieses Gesuch sei superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei zu entscheiden.\"\n\n2.5.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm wies die Anträge\ndes Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2025, die es als Begehren um\nGewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegennahm,\nmit Verfügung vom 9. Dezember 2025 ab.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom\n18. Dezember 2025 (Postaufgabe: 19. Dezember 2025) bei der Schuldbe-\ntreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau\nals obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:\n\n\" A. Hauptanträge (vorsorglich / superprovisorisch)\n1.\nDie Verfügung des Bezirksgerichts Kulm vom 09 Dezember 2025 (zugestellt am 12. Dezember 2025) sei aufzuheben, soweit damit superprovisorische Massnahmen verweigert wurden.\n\n2.\nEs sei dem Beschwerdeführer vorsorglich der Zugriff auf existenzsichernde Mittel zu gewähren, insbesondere zur Deckung folgender zwingend notwendiger Auslagen:\n\n"}