Bewegungen bekannten Ausführungen zur Schreibweise seines Namens (konkret: "C._____" oder "A._____") nicht einzugehen haben. Auf das Verhängen einer Busse oder Verfahrenskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Der Beschwerdeführer wird aber an dieser Stelle explizit darauf hingewiesen, dass ihm (oder einem allfälligen) Vertreter gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG bei (nochmaliger) böswilliger oder mutwilliger Prozessführung, wie in E. 3.1 erläutert, Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.