3.2. Aus den Erwägungen hievor ergibt sich, dass der vorliegenden Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden war bzw. sich diese als querulatorisch erweist, zumal der Beschwerdeführer bereits in E. 3.1 des Entscheids der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 9. September 2025 (KBE.2025.40) darauf hingewiesen wurde, dass die Gerichte auf seine aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher -5-