Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in seiner Beschwerde sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen Richter/-innen oder Gerichtsschreiber/-innen des Bezirksgerichts Bremgarten stellt (Beschwerde S. 1 f.), ist darauf nach Ausgeführtem nicht näher einzugehen, zumal die Vorinstanz keinen Entscheid fällte, sondern die Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. und 25. November 2025 gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zu Recht dem Beschwerdeführer zurückschickte.