ZPO ohne Weiteres zurückschickte. Die Vorinstanz hat sich somit keine Rechtsverweigerung, welche nur gegeben ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund für das Untätigbleiben gegeben ist (LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 136 zu Art. 17; vgl. BGE 107 III 3 E. 2), vorzuwerfen. Demzufolge ist die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen.