Bundesgerichts 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3, 5A_527/2023 vom 18. Juli 2023 E. 2 und 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stufte die Vorinstanz die Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. und 25. November 2025, worin dieser die Schreibweise seines Namens moniert, zu Recht als querulatorisch ein. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Eingaben dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückschickte.