Diese Ausführungen in der Beschwerde stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Auf diese hinlänglich bekannten und in bereits mannigfachen Gerichtsentscheiden abgehandelten Vorbringen ist von vorherein nicht einzugehen, weshalb sich auch die Vorinstanz nicht damit zu befassen hatte (vgl. statt vieler: Urteile des -4-