2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde – wie bereits vor Vorinstanz – geltend, das Betreibungsamt D._____ nutze nach wie vor eine Kaufmannsperson ("A._____") als behauptete Schuldnerin, obwohl eine solche Kaufmannsperson nur vertraglich und nicht staatlich-hoheitlich zugänglich sei. Forderungen und Verfügungen des Betreibungsamts würden daher als ungültig, wenn nicht gar als nichtig erachtet. Mit Verweis auf seine Eingabe vom 16. November 2025 an das Bezirksgericht D._____ bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde neuerlich vor, die einzige registerlich nachweisbare Person sei C._____", wobei das zwingende Komma durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden könne.