3. 3.1. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2025 (Postaufgabe: 14. Dezember 2025) erhob der Beschwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Rechtsverweigerungsbeschwerde mit der Begründung, dass die Vorinstanz seine Eingaben vom 16. und 25. November 2025 zu Unrecht nicht behandelt habe. 3.2. Auf das Einholen eines Amtsberichts von der Vorinstanz wurde verzichtet. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: