2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde stufte die Beschwerde als querulatorisch im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO ein und schickte diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2025 ohne Weiteres zurück. 2.3. Gegen dieses Schreiben opponierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2025 an das Bezirksgericht Bremgarten. Er machte darin weiterhin geltend, dass die "adressierte Kaufmannsperson" nicht Schuldnerin sei.