{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-01-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-79_2026-01-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12180", "Checksum": "07d3a13f3431f1579337e43e6d7e76d3"}, "Scrapedate": "2026-01-31", "Num": ["KBE.2025.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 07.01.2026 KBE.2025.79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2526", "Zeit UTC": "31.01.2026 02:35:45", "Checksum": "5c536ea5e577efdab7fb14d076e1ebc8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 07.01.2026 KBE.2025.79\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.79\n(DI.2025.4)\n\nEntscheid vom 7. Januar 2026\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiberin De Martin\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nin Sachen Betreibungsamt D._____\n\nBetreff Rechtsverweigerungsbeschwerde / Schreiben des Präsidiums des\nZivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten vom 3. Dezember 2025\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nAm 31. Oktober 2025 erliess das Betreibungsamt D._____ in der Pfändungsgruppe Nr. aaa eine Pfändungsanzeige zuhanden der B._____, […],\nbetreffend eine gepfändete Forderung des Beschwerdeführers von\nFr. 55'000.00.\n\n1.2.\nMit Schreiben vom 6. November 2025 informierte die B._____ den Beschwerdeführer über die Pfändungsanzeige vom 31. Oktober 2025.\n\n2.\n2.1.\nGegen diese Pfändungsanzeige erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe\nvom 16. November 2025 an das Bezirksgericht Bremgarten Beschwerde\nmit der Begründung, das Betreibungsamt D._____ nutze weiterhin eine\nKaufmannsperson als behauptete Schuldnerin (\"A._____\") anstelle der einzigen registerlich nachweisbaren Person \"C._____\". Entsprechend seien\nVerfügungen des Betreibungsamts D._____ als ungültig, wenn nicht gar als\nnichtig zu erachten.\n\n2.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde stufte die Beschwerde als querulatorisch im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO ein und schickte diese dem\nBeschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2025 ohne Weiteres\nzurück.\n\n2.3.\nGegen dieses Schreiben opponierte der Beschwerdeführer mit Eingabe\nvom 25. November 2025 an das Bezirksgericht Bremgarten. Er machte darin weiterhin geltend, dass die \"adressierte Kaufmannsperson\" nicht\nSchuldnerin sei.\n\n2.4.\nMit Schreiben vom 3. Dezember 2025 teilte der Präsident des Zivilgerichts\ndes Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer das Folgende mit:\n\n\" Wir haben Ihre neuerliche Eingabe vom 27.11.2025 [recte: 25.11.2025]\nerhalten. Mit Verweis auf unser Schreiben vom 17.11.2025 senden wir\nIhnen die vorgenannte Eingabe, welche weiterhin die gleichen Argumente\nzur Schreibweise Ihres Namens vorbringt, ohne Weiteres zurück. Besten\nDank für die Kenntnisnahme.\"\n-3-\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 13. Dezember 2025 (Postaufgabe: 14. Dezember 2025)\nerhob der Beschwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Rechtsverweigerungsbeschwerde mit der Begründung, dass die Vorinstanz seine Eingaben vom 16. und 25. November\n2025 zu Unrecht nicht behandelt habe.\n\n3.2.\nAuf das Einholen eines Amtsberichts von der Vorinstanz wurde verzichtet.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nWegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Abs. 3).\n\n2.\nDer Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde – wie bereits vor Vorinstanz – geltend, das Betreibungsamt D._____ nutze nach wie vor eine\nKaufmannsperson (\"A._____\") als behauptete Schuldnerin, obwohl eine\nsolche Kaufmannsperson nur vertraglich und nicht staatlich-hoheitlich zugänglich sei. Forderungen und Verfügungen des Betreibungsamts würden\ndaher als ungültig, wenn nicht gar als nichtig erachtet. Mit Verweis auf seine\nEingabe vom 16. November 2025 an das Bezirksgericht D._____ bringt der\nBeschwerdeführer mit Beschwerde neuerlich vor, die einzige registerlich\nnachweisbare Person sei C._____\", wobei das zwingende Komma durch\neine Zeilenschaltung ersetzt werden könne. Das Bezirksgericht habe seine\nBeschwerde gegen die Pfändungsanzeige des Betreibungsamts D._____\nals querulatorisch gewertet und die Bearbeitung verweigert. Sein schriftlicher Protest mit Begründung vom 25. November 2025 habe zu einer zweiten Rückweisung bzw. einer Rechtsverweigerung geführt.\n\nDiese Ausführungen in der Beschwerde stammen aus dem Umfeld der\nStaatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Auf diese hinlänglich bekannten und in bereits mannigfachen Gerichtsentscheiden abgehandelten\nVorbringen ist von vorherein nicht einzugehen, weshalb sich auch die Vorinstanz nicht damit zu befassen hatte (vgl. statt vieler: Urteile des\n-4-\n\nBundesgerichts 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3, 5A_527/2023 vom\n18. Juli 2023 E. 2 und 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2). Entgegen den\nAusführungen des Beschwerdeführers stufte die Vorinstanz die Eingaben\ndes Beschwerdeführers vom 16. und 25. November 2025, worin dieser die\nSchreibweise seines Namens moniert, zu Recht als querulatorisch ein.\nFolglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Eingaben dem\nBeschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückschickte. Die Vorinstanz hat sich somit keine Rechtsverweigerung, welche\nnur gegeben ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund für das Untätigbleiben\ngegeben ist (LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit,\n2000, N. 136 zu Art. 17; vgl. BGE 107 III 3 E. 2), vorzuwerfen. Demzufolge\nist die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde\nabzuweisen.\n\n"}