Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.79 (DI.2025.4) Entscheid vom 7. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führer […] in Sachen Betreibungsamt D._____ Betreff Rechtsverweigerungsbeschwerde / Schreiben des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten vom 3. Dezember 2025 -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 31. Oktober 2025 erliess das Betreibungsamt D._____ in der Pfän- dungsgruppe Nr. aaa eine Pfändungsanzeige zuhanden der B._____, […], betreffend eine gepfändete Forderung des Beschwerdeführers von Fr. 55'000.00. 1.2. Mit Schreiben vom 6. November 2025 informierte die B._____ den Be- schwerdeführer über die Pfändungsanzeige vom 31. Oktober 2025. 2. 2.1. Gegen diese Pfändungsanzeige erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2025 an das Bezirksgericht Bremgarten Beschwerde mit der Begründung, das Betreibungsamt D._____ nutze weiterhin eine Kaufmannsperson als behauptete Schuldnerin ("A._____") anstelle der ein- zigen registerlich nachweisbaren Person "C._____". Entsprechend seien Verfügungen des Betreibungsamts D._____ als ungültig, wenn nicht gar als nichtig zu erachten. 2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde stufte die Beschwerde als queru- latorisch im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO ein und schickte diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2025 ohne Weiteres zurück. 2.3. Gegen dieses Schreiben opponierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2025 an das Bezirksgericht Bremgarten. Er machte da- rin weiterhin geltend, dass die "adressierte Kaufmannsperson" nicht Schuldnerin sei. 2.4. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 teilte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Auf- sichtsbehörde dem Beschwerdeführer das Folgende mit: " Wir haben Ihre neuerliche Eingabe vom 27.11.2025 [recte: 25.11.2025] erhalten. Mit Verweis auf unser Schreiben vom 17.11.2025 senden wir Ihnen die vorgenannte Eingabe, welche weiterhin die gleichen Argumente zur Schreibweise Ihres Namens vorbringt, ohne Weiteres zurück. Besten Dank für die Kenntnisnahme." -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2025 (Postaufgabe: 14. Dezember 2025) erhob der Beschwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrecht- liche Aufsichtsbehörde eine Rechtsverweigerungsbeschwerde mit der Be- gründung, dass die Vorinstanz seine Eingaben vom 16. und 25. November 2025 zu Unrecht nicht behandelt habe. 3.2. Auf das Einholen eines Amtsberichts von der Vorinstanz wurde verzichtet. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Be- schwerde geführt werden (Abs. 3). 2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde – wie bereits vor Vor- instanz – geltend, das Betreibungsamt D._____ nutze nach wie vor eine Kaufmannsperson ("A._____") als behauptete Schuldnerin, obwohl eine solche Kaufmannsperson nur vertraglich und nicht staatlich-hoheitlich zu- gänglich sei. Forderungen und Verfügungen des Betreibungsamts würden daher als ungültig, wenn nicht gar als nichtig erachtet. Mit Verweis auf seine Eingabe vom 16. November 2025 an das Bezirksgericht D._____ bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde neuerlich vor, die einzige registerlich nachweisbare Person sei C._____", wobei das zwingende Komma durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden könne. Das Bezirksgericht habe seine Beschwerde gegen die Pfändungsanzeige des Betreibungsamts D._____ als querulatorisch gewertet und die Bearbeitung verweigert. Sein schriftli- cher Protest mit Begründung vom 25. November 2025 habe zu einer zwei- ten Rückweisung bzw. einer Rechtsverweigerung geführt. Diese Ausführungen in der Beschwerde stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Auf diese hinlänglich be- kannten und in bereits mannigfachen Gerichtsentscheiden abgehandelten Vorbringen ist von vorherein nicht einzugehen, weshalb sich auch die Vor- instanz nicht damit zu befassen hatte (vgl. statt vieler: Urteile des -4- Bundesgerichts 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3, 5A_527/2023 vom 18. Juli 2023 E. 2 und 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stufte die Vorinstanz die Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. und 25. November 2025, worin dieser die Schreibweise seines Namens moniert, zu Recht als querulatorisch ein. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Eingaben dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurück- schickte. Die Vorinstanz hat sich somit keine Rechtsverweigerung, welche nur gegeben ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund für das Untätigbleiben gegeben ist (LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 136 zu Art. 17; vgl. BGE 107 III 3 E. 2), vorzuwerfen. Demzufolge ist die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in seiner Be- schwerde sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen Richter/-innen oder Gerichtsschreiber/-innen des Bezirksgerichts Bremgarten stellt (Be- schwerde S. 1 f.), ist darauf nach Ausgeführtem nicht näher einzugehen, zumal die Vorinstanz keinen Entscheid fällte, sondern die Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. und 25. November 2025 gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zu Recht dem Beschwerdeführer zurückschickte. 3. 3.1. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Par- tei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Als bös- oder mutwillige Prozessführung gelten insbesondere reine Verfah- rensverzögerung, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmiss- brauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzin- teresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft (Urteil des Bundesgerichts 5A_825/2015, 5A_919/2015 vom 7. März 2016 E. 5.1; FLAVIO CO- METTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26 zu Art. 20a SchKG). 3.2. Aus den Erwägungen hievor ergibt sich, dass der vorliegenden Be- schwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden war bzw. sich diese als querulatorisch erweist, zumal der Beschwerdeführer bereits in E. 3.1 des Entscheids der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 9. Sep- tember 2025 (KBE.2025.40) darauf hingewiesen wurde, dass die Gerichte auf seine aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher -5- Bewegungen bekannten Ausführungen zur Schreibweise seines Namens (konkret: "C._____" oder "A._____") nicht einzugehen haben. Auf das Ver- hängen einer Busse oder Verfahrenskosten im vorliegenden Beschwerde- verfahren wird verzichtet. Der Beschwerdeführer wird aber an dieser Stelle explizit darauf hingewiesen, dass ihm (oder einem allfälligen) Vertreter ge- stützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG bei (nochmaliger) böswilliger oder mutwilliger Prozessführung, wie in E. 3.1 erläutert, Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 7. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger De Martin