Zofingen vom 2. Dezember 2024, Beschwerdeentscheid ZSU.2024.314 des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 31. Juli 2025 und Revisionsentscheid ZSU.2025.245 des Obergerichts, 4. Zivilkammer, 26. November 2025) waren deshalb ebenfalls nicht nichtig. Andere Nichtigkeitsgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 5.3. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. November 2025 abgewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.