Aufgrund der obigen Ausführungen war die mit gewöhnlichem E-Mail erfolgte Zustellung der Arresturkunde an den Beschwerdeführer somit nicht nichtig und die Arresteinsprache des Beschwerdeführers vom 16. September 2024 wurde rechtsgültig erhoben. Die in der Folge gefällten Entscheide (Arresteinspracheentscheid SZ.2024.142 des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 2. Dezember 2024, Beschwerdeentscheid ZSU.2024.314 des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 31. Juli 2025 und Revisionsentscheid ZSU.2025.245 des Obergerichts, 4. Zivilkammer, 26. November 2025) waren deshalb ebenfalls nicht nichtig.