BB] 6 und 8), womit die Zustellung den in Art. 34 SchKG aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprach. Der Beschwerdeführer hat die Arresturkunde auf diesem Weg aber zweifellos erhalten, erhob er doch mit gleichentags verfasster, von ihm eigenhändig unterzeichneter Eingabe Arresteinsprache, welche am 24. September 2024 bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post und am 26. September 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen einging (VA, BB 4 S. 1 Ziff. 1.2 und BB 5 S. 2 Ziff. 2.1 sowie E. 3.2). Der Begründung des Arresteinspracheentscheids (BB 4, E. 2.2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Arrestbefehl bzw. die Arresturkunde sachgerecht an-