5.2. Aus den mit der Beschwerde an die Vorinstanz eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Arresturkunde dem Beschwerdeführer vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ am 16. September 2024 mit gewöhnlichem E-Mail zugestellt wurde (vorinstanzliche Akten [VA], Beschwerdebeilage [BB] 6 und 8), womit die Zustellung den in Art. 34 SchKG aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprach.