Das Nichteinhalten der vorgeschriebenen Form – wozu auch die Bestätigung des Empfangs der Mitteilung, der Verfügung oder des Entscheids durch den Empfänger gehört – hat deshalb keine Ungültigkeit der betroffenen Mitteilung, Verfügung oder des Entscheids zur Folge. Dem zuständigen Vollstreckungsorgan obliegt jedoch die Beweislast dafür, dass die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid den Adressaten erreicht hat (statt vieler BGE 121 III 12; Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.3).