5.1.3. Das Formerfordernis für die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden (Art. 34 SchKG), das nach dem Gesagten auch für die Arresturkunde (Art. 276 Abs. 1 SchKG) gilt, stellt jedoch lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, welche ausschliesslich der Beweissicherung dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.3). Das Nichteinhalten der vorgeschriebenen Form – wozu auch die Bestätigung des Empfangs der Mitteilung, der Verfügung oder des Entscheids durch den Empfänger gehört – hat deshalb keine Ungültigkeit der betroffenen Mitteilung, Verfügung oder des Entscheids zur Folge.