Eine Ausnahme gilt für den Fall des offenkundigen Rechtsmissbrauchs. Hatte der Arrestschuldner bereits vor Zustellung der förmlichen Arresturkunde zuverlässige und vollumfängliche Kenntnis vom Arrest, kann bei überlangem Zuwarten mit der Erhebung der Einsprache ohne plausiblen und nachvollziehbaren Grund Rechtsmissbrauch zu bejahen sein (REISER, a.a.O., N. 30 und N. 30a zu Art. 278 SchKG).