34 SchKG). Erst mit der gesetzlich vorgesehenen Zustellung ist mit Sicherheit erstellt, dass der Betroffene über den Inhalt des Arrestbefehls, den genauen Umfang des Arrests und über das Rechtsmittel gegen dessen Anordnung informiert ist und mit der nötigen Kenntnis der Sachlage Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 1 SchKG) erheben kann (BGE 135 III 232 E. 2.4).