die Vornahme des Arrests mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt. Art. 276 Abs. 2 SchKG schreibt vor, dass das Betreibungsamt dem Schuldner eine Abschrift der Arresturkunde zuzustellen hat, wobei die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung oder mit dem Einverständnis des Schuldners elektronisch, mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur vom 18. März 2016 (SR 943.03) versehen, zu erfolgen hat (Art. 34 SchKG).