Nach Lehre und Rechtsprechung erweist sich die mangelhafte Zustellung einer Betreibungsurkunde nur dann als nichtig, wenn der Adressat diese gar nicht erhalten hat. Kommt ihm hingegen die Betreibungsurkunde gleichwohl zu, so entfaltet sie ab Erhalt ihre Wirkungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_843/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4 m.w.H.; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 12 zu Art. 22 SchKG). Zu den Betreibungsurkunden – welche dem Schuldner nach Massgabe von Art. 64 ff. SchKG zuzustellen sind – zählen der Zahlungsbefehl, die Konkursandrohung und die Pfändungsurkunde (Urteil des Bundesgerichts 7B.743/2002 vom 25. September 2002 E. 3;