nicht verletzt. Ob ihr Entscheid materiell korrekt ist, ist im Folgenden zu prüfen. 5. 5.1. 5.1.1. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG).