Die von ihm aufgrund von Unkenntnis der fehlenden formellen Zustellung bereits am 16. September 2024 erhobene Arresteinsprache sei verfrüht und damit rechtlich wirkungslos gewesen. Die erste Instanz und das Obergericht hätten trotzdem darüber entschieden, ohne die formelle Zustellung zu prüfen, was ein schwerwiegender Verfahrensfehler sei. Alle auf die Einsprache vom 16. September 2024 gestützten Entscheide seien deshalb gemäss Art. 22 SchKG nichtig. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ersetze zufällige Kenntnis niemals die formelle Eröffnung, und ein zu frühes Rechtsmittel entfalte keine Rechtswirkung. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher rechtsfehlerhaft und willkürlich.