vom 23. Juli 2024 sei ihm erst am 31. März 2025 rechtsgültig zugestellt worden. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ habe mit E-Mail vom 24. September 2025 bestätigt, dass die Zustellung ins Ausland gesetzlich zwingend gewesen sei und keine Ausnahme. Dennoch habe die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, die zufällige E-Mail ersetze die formelle Zustellung. Die von ihm aufgrund von Unkenntnis der fehlenden formellen Zustellung bereits am 16. September 2024 erhobene Arresteinsprache sei verfrüht und damit rechtlich wirkungslos gewesen.