Da der Beschwerdeführer vor dem am 31. März 2025 erfolgten Zugang der per Einschreiben versendeten Arresturkunde bereits nachweislich Kenntnis von deren Inhalt erlangt habe, sei diese im Sinne der herrschenden Lehre und der geltenden Rechtsprechung nicht nichtig. Demzufolge seien auch sämtliche auf die Arresteinsprache vom 16. September 2024 folgenden Verfügungen und Entscheide zu Recht erfolgt und die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung derselben sei von vornherein ausgeschlossen. 3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission insbesondere vor, die Arresturkunde -8-