Der Beschwerdeführer habe somit unbestrittenermassen bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Arresteinsprache am 16. September 2024 vollumfängliche Kenntnis vom Inhalt der Arresturkunde gehabt, obwohl ihm diese damals noch nicht formell korrekt zugestellt gewesen sei. Da der Beschwerdeführer vor dem am 31. März 2025 erfolgten Zugang der per Einschreiben versendeten Arresturkunde bereits nachweislich Kenntnis von deren Inhalt erlangt habe, sei diese im Sinne der herrschenden Lehre und der geltenden Rechtsprechung nicht nichtig.