3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung der bei ihr erhobenen Beschwerde im Wesentlichen aus, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie aus Beschwerdebeilage 6 ergebe sich, dass die Arresturkunde vom 23. Juli 2024 dem Beschwerdeführer am 16. September 2024 vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ per E-Mail übermittelt worden sei, und er daraufhin gleichentags die Arresteinsprache erhoben habe. Der Beschwerdeführer habe somit unbestrittenermassen bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Arresteinsprache am 16. September 2024 vollumfängliche Kenntnis vom Inhalt der Arresturkunde gehabt, obwohl ihm diese damals noch nicht formell korrekt zugestellt gewesen sei.