Andere Umstände, die bei objektiver Betrachtung geeignet wären, Misstrauen in die Unparteilichkeit von Gerichtspräsident Meier zu erwecken, sind ebenfalls nicht auszumachen. Der Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist demnach nicht gegeben. Andere Ausstandsgründe hat der Beschwerdeführer nicht angerufen. Das Ausstandsgesuch ist deshalb abzuweisen.