Dass Gerichtspräsident Meier mehrfach schriftlich festgehalten haben soll, dass der Beschwerdeführer kein Anwalt sei, geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer hat auch keine Belege dafür eingereicht oder angerufen. Was an einer solchen Äusserung, wenn Gerichtspräsident Meier sie tatsächlich gemacht hätte, herablassend oder abwertend sein soll, erschliesst sich im Übrigen auch nicht. Sie entspräche vielmehr der Wahrheit, da der Beschwerdeführer erklärtermassen nicht Rechtsanwalt, sondern Arzt ist und den akademischen Titel "Dr. med." führt. -7-