Vorliegend bestehen – objektiv betrachtet – keine Hinweise darauf, dass Gerichtspräsident Meier besonders krasse Verfahrens- oder Einschätzungsfehler unterlaufen wären oder er wiederholten Irrtümern unterlegen wäre, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen und zugleich eine Haltung zum Ausdruck bringen würden, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruhte und deshalb an seiner Unparteilichkeit zweifeln lassen müssten.