1.3.3. Die Ausführungen in der Beschwerde lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer den Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsident Meier primär darin erblickt, dass das Arresteinspracheverfahren, in welchem Gerichtspräsident Meier mitwirkte, nicht in seinem Sinn ausgegangen ist. Der Umstand, dass ein Richter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen ihn mitgewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur.