1.2. Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen einen Gerichtspräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere kantonale Aufsichtsbehörde (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).