Er wirft dem Gerichtspräsidenten systematisches Ignorieren von entscheidwesentlichen Beweisen (E-Mail des Betreibungsamts), eine offenkundige Schutzhaltung gegenüber dem Betreibungsamt, herablassende bzw. abwertende Hinweise auf Selbstvertretung (der Beschwerdeführer sei kein Anwalt), übernommene Argumentation einer Partei und das Fehlen jeder kritischen Prüfung vor. Damit sei der Anschein der Befangenheit klar gegeben. -5-