6. Es seien keine Kosten zu erheben." 4.2. Mit einer weiteren Eingabe vom 30. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4.3. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde samt Beilagen erneut ein. 4.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen verzichtete mit Amtsbericht vom 18. Dezember 2025 auf eine Vernehmlassung. 4.5. Mit Eingaben vom 4. und 5. Februar 2026 beantragte der Beschwerdeführer, es sei superprovisorisch anzuordnen, den Pfändungsvollzug bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.