3. Der Arrest vom 23.07.2024 sei aufzuheben und aus den Registern des Betreibungsamtes zu löschen. 4. Eventualiter sei festzustellen, dass aufgrund der rechtswidrigen Zustellung ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, welcher den Arrest zwingend -4- nichtig macht (Art. 22 SchKG). Eine Rückweisung an dieselbe Vorinstanz oder eine neue Beurteilung kommt rechtlich nicht in Betracht. 5. Es sei festzustellen, dass Gerichtspräsident T. Meier befangen ist und im gesamten Verfahren in den Ausstand zu versetzen ist. (Art. 30 BV i.V.m. Art. 47 ZPO).