4. 4.1. Gegen diesen ihm am 29. November 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2025 (Eingang bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post am 8. Dezember 2025) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 24.11.2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Arresturkunde vom 23.07.2024 wegen fehlender rechtsgültiger Zustellung nichtig ist (Art. 22 SchKG).