" 1. Es sei festzustellen, dass der Arrestentscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 02.12.2024 nichtig ist, da er mir nicht ordnungsgemäss zugestellt wurde und somit keine Rechtswirkung entfalten konnte. 2. Es seien sämtliche auf diesem Arrestentscheid beruhenden Verfügungen, insbesondere der Entscheid über meine Einsprache und der Arrestvollzug, aufzuheben. 3. Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Beurteilung unter Gewährleistung des rechtlichen Gehörs an die erste Instanz zurückzuweisen.