{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-02-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-77_2026-02-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12370", "Checksum": "0a6a11ec2e93b908a3ede518aef6a729"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["KBE.2025.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 17.02.2026 KBE.2025.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2573", "Zeit UTC": "17.03.2026 02:35:49", "Checksum": "6f4dfa3048c7e2f64c8ba8213114c7ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 17.02.2026 KBE.2025.77\n\ndie Vornahme des Arrests mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer\nSchätzung bescheinigt. Art. 276 Abs. 2 SchKG schreibt vor, dass das Betreibungsamt dem Schuldner eine Abschrift der Arresturkunde zuzustellen\nhat, wobei die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung oder mit dem Einverständnis des\nSchuldners elektronisch, mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur vom 18. März 2016 (SR 943.03)\nversehen, zu erfolgen hat (Art. 34 SchKG). Erst mit der gesetzlich vorgesehenen Zustellung ist mit Sicherheit erstellt, dass der Betroffene über den\nInhalt des Arrestbefehls, den genauen Umfang des Arrests und über das\nRechtsmittel gegen dessen Anordnung informiert ist und mit der nötigen\nKenntnis der Sachlage Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 1 SchKG) erheben\nkann (BGE 135 III 232 E. 2.4).\n\nFür den Arrestschuldner beginnt die zehntägige Frist für die Erhebung der\nArresteinsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit erst ab Zustellung der Arresturkunde\nzu laufen, auch wenn er bereits zuvor auf andere Weise vom Arrest erfahren hat (statt vieler BGE 27 I 265 E. 3, 38 I 307, 135 III 232 E. 2.4; Urteile\ndes Bundesgerichts 5P.380/2000 vom 28. November 2000 E. 2b und\n5A_560/2023 vom 22. März 2024 E. 6.2). Eine Ausnahme gilt für den Fall\ndes offenkundigen Rechtsmissbrauchs. Hatte der Arrestschuldner bereits\nvor Zustellung der förmlichen Arresturkunde zuverlässige und vollumfängliche Kenntnis vom Arrest, kann bei überlangem Zuwarten mit der Erhebung der Einsprache ohne plausiblen und nachvollziehbaren Grund\nRechtsmissbrauch zu bejahen sein (REISER, a.a.O., N. 30 und N. 30a zu\nArt. 278 SchKG).\n\n5.1.3.\nDas Formerfordernis für die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und\nEntscheiden (Art. 34 SchKG), das nach dem Gesagten auch für die Arresturkunde (Art. 276 Abs. 1 SchKG) gilt, stellt jedoch lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, welche ausschliesslich der Beweissicherung dient\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2016 vom 23. Dezember 2016\nE. 2.3). Das Nichteinhalten der vorgeschriebenen Form – wozu auch die\nBestätigung des Empfangs der Mitteilung, der Verfügung oder des Entscheids durch den Empfänger gehört – hat deshalb keine Ungültigkeit der\nbetroffenen Mitteilung, Verfügung oder des Entscheids zur Folge. Dem zuständigen Vollstreckungsorgan obliegt jedoch die Beweislast dafür, dass\ndie Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid den Adressaten erreicht\nhat (statt vieler BGE 121 III 12; Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2016\nvom 23. Dezember 2016 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung ist eine mangelhafte Zustellung nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtschutzinteresse des Betroffenen gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_408/2011\nvom 2. September 2011 E. 2.2). Dieses wird grundsätzlich verneint, wenn\ndie Kenntnisnahme des zugestellten Inhalts erwiesen ist (Urteil des\n- 11 -\n\nBundesgerichts 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1 m.w.H.; zum Ganzen FRANCIS NORDMANN/STÉPHANIE ONEYSER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu\nArt. 34 SchKG; URS MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 4\nzu Art. 34 SchKG).\n\n5.2.\nAus den mit der Beschwerde an die Vorinstanz eingereichten Unterlagen\ndes Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Arresturkunde dem Beschwerdeführer vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ am 16. September\n2024 mit gewöhnlichem E-Mail zugestellt wurde (vorinstanzliche Akten\n[VA], Beschwerdebeilage [BB] 6 und 8), womit die Zustellung den in Art. 34\nSchKG aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprach. Der Beschwerdeführer hat die Arresturkunde auf diesem Weg aber zweifellos erhalten,\nerhob er doch mit gleichentags verfasster, von ihm eigenhändig unterzeichneter Eingabe Arresteinsprache, welche am 24. September 2024 bei der\nGrenzstelle der Schweizerischen Post und am 26. September 2024 beim\nPräsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen einging (VA, BB 4\nS. 1 Ziff. 1.2 und BB 5 S. 2 Ziff. 2.1 sowie E. 3.2). Der Begründung des Arresteinspracheentscheids (BB 4, E. 2.2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Arrestbefehl bzw. die Arresturkunde sachgerecht anfechten konnte. Daraus ist zu schliessen, dass er bereits vor der am\n31. März 2025 auf dem Rechtshilfeweg erfolgten förmlichen Zustellung der\nArresturkunde zuverlässige und vollumfängliche Kenntnis vom Arrest hatte.\n\nAufgrund der obigen Ausführungen war die mit gewöhnlichem E-Mail erfolgte Zustellung der Arresturkunde an den Beschwerdeführer somit nicht\nnichtig und die Arresteinsprache des Beschwerdeführers vom 16. September 2024 wurde rechtsgültig erhoben. Die in der Folge gefällten Entscheide\n(Arresteinspracheentscheid SZ.2024.142 des Präsidenten des Zivilgerichts\ndes Bezirksgerichts Zofingen vom 2. Dezember 2024, Beschwerdeentscheid ZSU.2024.314 des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 31. Juli 2025\nund Revisionsentscheid ZSU.2025.245 des Obergerichts, 4. Zivilkammer,\n26. November 2025) waren deshalb ebenfalls nicht nichtig. Andere Nichtigkeitsgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind\nauch nicht ersichtlich.\n\n5.3.\nZusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die\nbei ihr erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. November 2025 abgewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.\n\n6.\nMit dem vorliegenden Endentscheid sind die Anträge, der Beschwerde sei\ndie aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne von vorsorglichen\n- 12 -\n\nMassnahmen sei der Pfändungsvollzug auszusetzen, gegenstandslos geworden.\n\n"}