{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-02-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-77_2026-02-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12370", "Checksum": "0a6a11ec2e93b908a3ede518aef6a729"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["KBE.2025.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 17.02.2026 KBE.2025.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2573", "Zeit UTC": "17.03.2026 02:35:49", "Checksum": "6f4dfa3048c7e2f64c8ba8213114c7ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 17.02.2026 KBE.2025.77\n\nvom 23. Juli 2024 sei ihm erst am 31. März 2025 rechtsgültig zugestellt\nworden. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ habe mit E-Mail vom\n24. September 2025 bestätigt, dass die Zustellung ins Ausland gesetzlich\nzwingend gewesen sei und keine Ausnahme. Dennoch habe die Vorinstanz\nfälschlicherweise angenommen, die zufällige E-Mail ersetze die formelle\nZustellung. Die von ihm aufgrund von Unkenntnis der fehlenden formellen\nZustellung bereits am 16. September 2024 erhobene Arresteinsprache sei\nverfrüht und damit rechtlich wirkungslos gewesen. Die erste Instanz und\ndas Obergericht hätten trotzdem darüber entschieden, ohne die formelle\nZustellung zu prüfen, was ein schwerwiegender Verfahrensfehler sei. Alle\nauf die Einsprache vom 16. September 2024 gestützten Entscheide seien\ndeshalb gemäss Art. 22 SchKG nichtig. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ersetze zufällige Kenntnis niemals die formelle Eröffnung, und\nein zu frühes Rechtsmittel entfalte keine Rechtswirkung. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher rechtsfehlerhaft und willkürlich. Indem die Vorinstanz entscheidwesentliche Beweise (E-Mail des Betreibungsamts) ignoriert, zentrale Rügen nicht geprüft, falsche Tatsachen angenommen und\nden Verfahrensfehler nicht behandelt habe, habe sie seinen Anspruch auf\nrechtliches Gehör verletzt.\n\n4.\nAus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53\nAbs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden,\nihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so\nabgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können.\nIn diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen\nGesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich\nihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 134 I 83 E. 4.1, 136 I 184 E. 2.2.1).\nNicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen\nausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3, 143 III 65 E. 5.2, 146 II 335\nE. 5.1).\n\nDie Begründung des angefochtenen Entscheids enthält die Überlegungen,\nvon denen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid\nstützt. Sie ermöglicht es dem Beschwerdeführer, den Entscheid sachgerecht anzufechten, und der Beschwerdeinstanz, diesen zu überprüfen. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung musste sich die\nVorinstanz nicht mit jedem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen; vielmehr durfte sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen\nPunkte beschränken. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht somit\n-9-\n\nnicht verletzt. Ob ihr Entscheid materiell korrekt ist, ist im Folgenden zu\nprüfen.\n\n5.\n5.1.\n5.1.1.\nVerstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse\noder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen\nworden sind, so sind sie nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG).\n\nDie Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist aber\nnur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung wird gemäss der sog.\nEvidenztheorie als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr beruhende\nweitere Verfügungen sind ihrerseits nichtig. Die Nichtigkeit wirkt ex tunc.\nNach dem Gesagten kann Nichtigkeit ausser in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen nur ausnahmsweise vorliegen, wenn nach den\nUmständen das System der Anfechtbarkeit nicht den notwendigen Schutz\nverleiht. Materiellrechtliche Mängel führen nur in seltenen Fällen zur Nichtigkeit eines Entscheids; hingegen sind schwerwiegende Verfahrensfehler\nsowie die qualifizierte Unzuständigkeit der verfügenden Behörde typische\nNichtigkeitsgründe (FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar,\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 f. zu\nArt. 22 SchKG).\n\nNach Lehre und Rechtsprechung erweist sich die mangelhafte Zustellung\neiner Betreibungsurkunde nur dann als nichtig, wenn der Adressat diese\ngar nicht erhalten hat. Kommt ihm hingegen die Betreibungsurkunde gleichwohl zu, so entfaltet sie ab Erhalt ihre Wirkungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_843/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4 m.w.H.; COMETTA/MÖCKLI,\na.a.O., N. 12 zu Art. 22 SchKG). Zu den Betreibungsurkunden – welche\ndem Schuldner nach Massgabe von Art. 64 ff. SchKG zuzustellen sind –\nzählen der Zahlungsbefehl, die Konkursandrohung und die Pfändungsurkunde (Urteil des Bundesgerichts 7B.743/2002 vom 25. September 2002\nE. 3; PAUL ANGST/RODRIGO RODRIGUEZ, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8a zu Art. 64\nSchKG; MIRJAM A. GEHRI, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 4\nzu Art. 34 SchKG). Die Arresturkunde gehört demnach nicht zu den Betreibungsurkunden i.S.v. Art. 64 ff. SchKG, weshalb sie nach den in Art. 34\nSchKG aufgestellten Regeln zuzustellen ist.\n\n5.1.2.\nGemäss Art. 276 Abs. 1 SchKG verfasst der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl\n- 10 -\n\n"}