{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-02-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-77_2026-02-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12370", "Checksum": "0a6a11ec2e93b908a3ede518aef6a729"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["KBE.2025.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 17.02.2026 KBE.2025.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2573", "Zeit UTC": "17.03.2026 02:35:49", "Checksum": "6f4dfa3048c7e2f64c8ba8213114c7ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 17.02.2026 KBE.2025.77\n\n1.3.3.\nDie Ausführungen in der Beschwerde lassen darauf schliessen, dass der\nBeschwerdeführer den Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsident\nMeier primär darin erblickt, dass das Arresteinspracheverfahren, in welchem Gerichtspräsident Meier mitwirkte, nicht in seinem Sinn ausgegangen\nist. Der Umstand, dass ein Richter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen ihn mitgewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher\nRechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser\nGrundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch\nder Vorwurf, ein Richter habe Verfahrensfehler begangen oder inhaltlich\nfalsche Entscheide gefällt, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Solche Entscheide zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des\nAusstandsverfahrens (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts\n5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2). Vorliegend bestehen – objektiv\nbetrachtet – keine Hinweise darauf, dass Gerichtspräsident Meier besonders krasse Verfahrens- oder Einschätzungsfehler unterlaufen wären oder\ner wiederholten Irrtümern unterlegen wäre, die eine schwere Verletzung der\nRichterpflichten darstellen und zugleich eine Haltung zum Ausdruck bringen würden, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruhte und deshalb\nan seiner Unparteilichkeit zweifeln lassen müssten. Die darauf abzielenden\nBehauptungen hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, sondern nur stichwortartige Hinweise (\"systematisches Ignorieren von Beweisen\", \"offenkundige Schutzhaltung gegenüber dem Betreibungsamt\",\n\"übernommene Argumente einer Partei\", \"Fehlen jeder kritischen Prüfung\")\ngemacht, ohne Beweise dafür einzureichen und entsprechende Belegstellen zu bezeichnen (Beschwerde S. 2 f.).\n\nDass Gerichtspräsident Meier mehrfach schriftlich festgehalten haben soll,\ndass der Beschwerdeführer kein Anwalt sei, geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer hat auch keine Belege dafür eingereicht oder\nangerufen. Was an einer solchen Äusserung, wenn Gerichtspräsident\nMeier sie tatsächlich gemacht hätte, herablassend oder abwertend sein\nsoll, erschliesst sich im Übrigen auch nicht. Sie entspräche vielmehr der\nWahrheit, da der Beschwerdeführer erklärtermassen nicht Rechtsanwalt,\nsondern Arzt ist und den akademischen Titel \"Dr. med.\" führt.\n-7-\n\nAndere Umstände, die bei objektiver Betrachtung geeignet wären, Misstrauen in die Unparteilichkeit von Gerichtspräsident Meier zu erwecken,\nsind ebenfalls nicht auszumachen.\n\nDer Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist demnach nicht\ngegeben. Andere Ausstandsgründe hat der Beschwerdeführer nicht angerufen. Das Ausstandsgesuch ist deshalb abzuweisen.\n\n2.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n\n3.\n3.1.\nDie Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung der bei ihr erhobenen\nBeschwerde im Wesentlichen aus, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie aus Beschwerdebeilage 6 ergebe sich, dass die Arresturkunde vom 23. Juli 2024 dem Beschwerdeführer am 16. September 2024\nvom Regionalen Betreibungsamt Q._____ per E-Mail übermittelt worden\nsei, und er daraufhin gleichentags die Arresteinsprache erhoben habe. Der\nBeschwerdeführer habe somit unbestrittenermassen bereits im Zeitpunkt\nder Erhebung der Arresteinsprache am 16. September 2024 vollumfängliche Kenntnis vom Inhalt der Arresturkunde gehabt, obwohl ihm diese damals noch nicht formell korrekt zugestellt gewesen sei. Da der Beschwerdeführer vor dem am 31. März 2025 erfolgten Zugang der per Einschreiben\nversendeten Arresturkunde bereits nachweislich Kenntnis von deren Inhalt\nerlangt habe, sei diese im Sinne der herrschenden Lehre und der geltenden\nRechtsprechung nicht nichtig. Demzufolge seien auch sämtliche auf die Arresteinsprache vom 16. September 2024 folgenden Verfügungen und Entscheide zu Recht erfolgt und die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung derselben sei von vornherein ausgeschlossen.\n\n3.2.\nDer Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde an die Schuld-\nbetreibungs- und Konkurskommission insbesondere vor, die Arresturkunde\n-8-\n\n"}