{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-02-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-77_2026-02-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12370", "Checksum": "0a6a11ec2e93b908a3ede518aef6a729"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["KBE.2025.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 17.02.2026 KBE.2025.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2573", "Zeit UTC": "17.03.2026 02:35:49", "Checksum": "6f4dfa3048c7e2f64c8ba8213114c7ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 17.02.2026 KBE.2025.77\n\n1.\n1.1.\nDer Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde an die Schuldbe-\ntreibungs- und Konkurskommission, es sei festzustellen, dass Thomas\nMeier, Präsident des Bezirksgerichts Zofingen, befangen sei und im gesamten Verfahren in den Ausstand zu versetzen sei. Er wirft dem Gerichtspräsidenten systematisches Ignorieren von entscheidwesentlichen Beweisen (E-Mail des Betreibungsamts), eine offenkundige Schutzhaltung gegenüber dem Betreibungsamt, herablassende bzw. abwertende Hinweise\nauf Selbstvertretung (der Beschwerdeführer sei kein Anwalt), übernommene Argumentation einer Partei und das Fehlen jeder kritischen Prüfung\nvor. Damit sei der Anschein der Befangenheit klar gegeben.\n-5-\n\n1.2.\nZuständig zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen einen Gerichtspräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere\nkantonale Aufsichtsbehörde (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,\n3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).\n\n1.3.\n1.3.1.\nGemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden\nkeine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in\nSachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum\ndritten Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3), sowie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten\n(Ziff. 4).\n\n1.3.2.\nArt. 10 Abs. 1 SchKG konkretisiert in Bezug auf die Aufsichtsbehörden in\nBetreibungs- und Konkurssachen die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6\nZiff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Danach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit\nund Befangenheit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw.\nArt. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet\nsind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche\nUmstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und\norganisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher\nUmstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen.\nDas Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver\nWeise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei\nobjektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter\ntatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1).\n\nDer Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst\nnicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen.\nRichterliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in\n-6-\n\nder Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Nach der Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern\ngleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte\nIrrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024\nE. 5.2).\n\n"}