{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-02-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-77_2026-02-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12370", "Checksum": "0a6a11ec2e93b908a3ede518aef6a729"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["KBE.2025.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 17.02.2026 KBE.2025.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2573", "Zeit UTC": "17.03.2026 02:35:49", "Checksum": "6f4dfa3048c7e2f64c8ba8213114c7ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 17.02.2026 KBE.2025.77\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.77\n(BE.2025.24)\n\nEntscheid vom 17. Februar 2026\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen\ngegenstand vom 24. November 2025\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Feststellung der Nichtigkeit des Arrests\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nB._____ ersuchte mit Eingabe vom 17. Juli 2024 beim Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen um Verarrestierung der Stockwerkeinheit\nQ._____/xxx ([…] an der R-Strasse in Q._____) des Beschwerdeführers für\neine Forderung von Fr. 314'412.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2024.\n\n1.2.\nDer Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erliess am 22. Juli 2024 den\nArrestbefehl im beantragten Umfang (Verfahren SB.2024.6).\n\n1.3.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ vollzog den Arrest am 23. Juli\n2024 und stellte gleichentags die Arresturkunde aus.\n\n2.\n2.1.\nMit Entscheid SZ.2024.142 vom 2. Dezember 2024 wies der Präsident des\nBezirksgerichts Zofingen die Arresteinsprache des Klägers vom 16. September 2024 ab, soweit er darauf eintrat.\n\n2.2.\nDie dagegen vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2024\nerhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, mit Entscheid ZSU.2024.314 vom 31. Juli 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde von keiner Partei beim Bundesgericht\nangefochten.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 24. August 2025 reichte der Beschwerdeführer beim\nObergericht ein Gesuch um Revision des Entscheids ZSU.2024.314 vom\n31. Juli 2025 ein. Das Obergericht, 4. Zivilkammer, trat auf das Revisionsgesuch mit Entscheid ZSU.2025.245 vom 26. November 2025 nicht ein.\n\n3.\n3.1.\nDer Beschwerdeführer stellte beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Eingang: 23. Oktober 2025) ein Gesuch mit folgenden Rechtsbegehren:\n-3-\n\n\" 1.\nEs sei festzustellen, dass der Arrestentscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 02.12.2024 nichtig ist, da er mir nicht ordnungsgemäss zugestellt wurde und somit keine Rechtswirkung entfalten konnte.\n\n2.\nEs seien sämtliche auf diesem Arrestentscheid beruhenden Verfügungen,\ninsbesondere der Entscheid über meine Einsprache und der Arrestvollzug,\naufzuheben.\n\n3.\nEventualiter sei das Verfahren zur neuen Beurteilung unter Gewährleistung des rechtlichen Gehörs an die erste Instanz zurückzuweisen.\n\n4.\nEs seien mir keine Kosten aufzuerlegen, da es sich um die Feststellung\neiner Nichtigkeit handelt.\"\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 24. November 2025:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n4.\n4.1.\nGegen diesen ihm am 29. November 2025 zugestellten Entscheid erhob\nder Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2025 (Eingang bei\nder Grenzstelle der Schweizerischen Post am 8. Dezember 2025) bei der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDer Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 24.11.2025 sei aufzuheben.\n\n2.\nEs sei festzustellen, dass die Arresturkunde vom 23.07.2024 wegen fehlender rechtsgültiger Zustellung nichtig ist (Art. 22 SchKG).\n\n3.\nDer Arrest vom 23.07.2024 sei aufzuheben und aus den Registern des\nBetreibungsamtes zu löschen.\n\n4.\nEventualiter sei festzustellen, dass aufgrund der rechtswidrigen Zustellung\nein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, welcher den Arrest zwingend\n-4-\n\nnichtig macht (Art. 22 SchKG). Eine Rückweisung an dieselbe Vorinstanz\noder eine neue Beurteilung kommt rechtlich nicht in Betracht.\n\n5.\nEs sei festzustellen, dass Gerichtspräsident T. Meier befangen ist und im\ngesamten Verfahren in den Ausstand zu versetzen ist. (Art. 30 BV i.V.m.\nArt. 47 ZPO).\n\n6.\nEs seien keine Kosten zu erheben.\"\n\n4.2.\nMit einer weiteren Eingabe vom 30. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n4.3.\nMit Eingabe vom 17. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde samt Beilagen erneut ein.\n\n4.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen verzichtete mit\nAmtsbericht vom 18. Dezember 2025 auf eine Vernehmlassung.\n\n4.5.\nMit Eingaben vom 4. und 5. Februar 2026 beantragte der Beschwerdeführer, es sei superprovisorisch anzuordnen, den Pfändungsvollzug bis zur\nEntscheidung über die Beschwerde auszusetzen.\n\n4.6.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n"}