Das Konkursamt Aargau hat die entstandenen Gebühren und Kosten damit zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt. Darüber hinaus beanstandet die Beschwerdeführerin die einzelnen Positionen der Gebühren- und Auslagenrechnung nicht, weshalb sich eine weitergehende Prüfung erübrigt. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 5. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.