4.3. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin, die das Konkursbegehren gestellt hat, für sämtliche dem Konkursamt Aargau entstandenen Kosten des mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahrens gegen B._____ haftet. Die Beschwerdeführerin wurde mit Konkurseröffnungsentscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 3. Juni 2025 auch ausdrücklich auf die Haftung für die Kosten des Konkursverfahrens bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf gemäss Art. 169 Abs. 1 SchKG hingewiesen. Das Konkursamt Aargau hat die entstandenen Gebühren und Kosten damit zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt.