Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haftet der Gläubiger für die Kosten bis zum Schluss des Konkursverfahrens und nicht nur bis zur Verfügung, mit welcher das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Dies bedeutet, dass der Gläubiger, der den Konkurs beantragt hat, weiterhin alle Kosten bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zu tragen hat, d.h. bis zur Schlussverfügung nach Art. 268 Abs. 2 SchKG (BGE 134 III 136 E. 2.2; PHILIPPE NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 169 SchKG). -6-