a GebV SchKG). Zu den Konkurskosten gehören auch die Auslagen, die die tatsächlichen Kosten abdecken, die der Verwaltung im Rahmen ihrer Schritte, die durch die Konkurseröffnung und die Liquidationshandlungen notwendig wurden, entstanden sind. Als Auslagen gelten gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG namentlich Posttaxen (BGE 134 III 136 E. 2.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haftet der Gläubiger für die Kosten bis zum Schluss des Konkursverfahrens und nicht nur bis zur Verfügung, mit welcher das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird.