4.2. Wer das Konkursbegehren stellt, haftet gemäss Art. 169 Abs. 1 SchKG für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG) entstehen. Unter Konkurskosten i.S.v. Art. 169 SchKG sind die Gebühren und Entschädigungen zu verstehen, die als Gegenleistung für eine bestimmte Tätigkeit des Amtes, von Behörden oder Organen der Zwangsvollstreckung erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG), wie z.B. die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks von Fr. 8.00 je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen (Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG).