Die Rüge, das Konkursamt Aargau habe die Vermögensverhältnisse von B._____ ungenügend abgeklärt, weshalb das Konkursverfahren zu Unrecht mangels Aktiven eingestellt worden sei, kann demnach von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Aargau mangels sachlicher Zuständigkeit nicht beurteilt werden. Auf die Beschwerde ist deshalb diesbezüglich nicht einzutreten. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Überprüfung der Kostenpflicht.